Windpark Wollenberg – Wie verändern sich die Einnahmen durch die EEG-novelle?

Die große Koalition in Person unseres Energieministers Sigmar Garbriel ist angetreten, um das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) zu reformieren. Eine Vergütungsreduktion wurde angekündigt. Die Windkraftförderung gerade an Land sollte gedrosselt werden. Wir rechnen nach, welche Auswirkungen die neuen Regelungen auf die Windenergieanlagen (WEA) auf dem Wollenberg haben.

1. Der Gesetzestext des EEG 2012

In §29 des EEG ist die alte Regelung zur Vergütung von Windstrom abgelegt.

§ 29 Windenergie

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar

2015 in Betrieb genommen worden sind, um 0,48 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen.

Um die Einnahmen einer WEA zu ermitteln ist die wesentliche Frage: Wie lange wird die hohe Anfangsvergütung gezahlt?

Gerade Absatz (2) ist nicht leicht zu verstehen und so hat sich Dr. Ahlborn die Mühe gemacht, diese Regelung in eine Formel zu übersetzen.

Es ergibt sich die Laufzeit der Anfangsvergütung tA zu:

tA = 5a + 1/6a x (1,5 – EE / RE) x 100 / 0,75

Hierbei sind:
EE = erwarteter Ertrag für 5 Jahre in MWh
RG = Referenzertrag (rechnerischer Ertrag in 5 Jahren unter Normbedingungen) in MWh

2. Der Gesetzentwurf des EEG 2014

In §47 des Referentenentwurfs ist die neue Regelung zur Vergütung von Windstrom abgelegt.

§ 47 Windenergie an Land

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt der anzulegende Wert 4,95 Cent pro Kilowattstunde (Grundwert).

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,9 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Diese Frist verlängert sich um einen Monat pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

Wenn an die Formel für die Anfangszeit einmal verstanden hat, kann diese auch leicht angepasst werden.

Es ergibt sich die neue Laufzeit der Anfangsvergütung ta zu:
tA = 5a + 1/12a x (1,3 – EE / RE) x 100 / 0,36 + 1/12a x (1,00 – EE/RE) x 100 / 0,48)

Hierbei sind wie auch schon im alten EEG:
EE = erwarteter Ertrag für 5 Jahre in MWh
RG = Referenzertrag (rechnerischer Ertrag in 5 Jahren unter Normbedingungen) in MWh

In §28 ist die Vergütungsreduktion für Windstrom benannt.

§ 28 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergieanlagen an Land

(1) Der Zielkorridor für den Zubau von Windenergieanlagen an Land beträgt 2.400 bis 2.600 Megawatt pro Jahr.

(2) Die anzulegenden Werte nach § 47 verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,4 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten.

Wenn der in §28 (1) genannte Zielkorridor überschritten wird, drohen weitere Vergütungsabschläge. Wenn er unterschritten wird, werden die Vergütungen erhöht.

 

3. Auswirkungen für den Wollenberg

Die Berechnung wird mit einer vergleichbaren WEA der Fa. Enercon durchgeführt, da für die WEA Nordex N117/2400 keine Referenzerträge zur Verfügung stehen.

Für eine Anlage Enercon E82E2 mit 2,3MW Leistung und 138 m Nabenhöhe lässt sich der folgende Referenzertrag berechnen: RE = 33.530 MWh

Oder über die Volllaststunden ausgedrückt: RE = 33.530 MWh / 5a / 2,3 MW= 2.915 h/a

Wird die Anfangszeit nach EEG (2012) ermittelt, folgt:
tA = 5a + 1/6a x (1,5 – 2.300 / 2.915) x 100 / 0,75  = 20,8 a

Die Anfangsvergütung wird 20,8 Jahre lang bezahlt.

Wird die Anfangszeit nach dem Gesetzentwurf des EEG (2014) ermittelt, folgt:
tA = 5a + 1/12a x (1,3 – 2.300/2.915) x 100 / 0,36 + 1/12a x (1,00 – 2.300 / 2.915) x 100 / 0,48)

Die Anfangsvergütung wird 20,5 Jahre lang bezahlt.

Gehen wir davon aus, dass die Anlagen zum 01.01.2016 in Betrieb gehen, reduziert sich die Vergütung vierteljährlich um 0,4%. Da keiner weiß, wie sich der Zubau der Windenergie in Zukunft gestaltet, können auch keine Zu- oder Abschläge im Zielkorridor berechnet werden. Wir bleiben daher beim Abschlag nach §29s (2).

Über eine Laufzeit von 64 Monaten verringert sich die Vergütung also von 100% der Anfangsvergütung auf:
VE = 100 x (1 – 0,004) ^ 64 = 77,37%

Das entspricht einer Vergütung im letzten Quartal des 16. Jahres von
Ve = 77,37 % x 8,9 ct/kWh = 6,89 ct/kWh

Im Mittel erfolgt über die Laufzeit von 16 Jahren eine Vergütungsreduktion von
Rm = 100 – (100 + 77,37) / 2 = 11,3%

Die mittlere Vergütung Vm beträgt
Vm =(100 + 77,37) % / 2 x 8,9 ct/kWh = 7,89 ct/kWh

 

4. Fazit

  1. Die Anfangsvergütung soll von 8,93 ct/kWh auf 8,9 ct/kWh gesenkt werden. Das ist eine Reduktion von ca. 0,3%.
  2. Die Zeit in der die Anfangsvergütung bezahlt wird sinkt für den Standort Wollenberg von 20,8 Jahre auf 20,5 Jahre. Im betrachteten Zeitraum der Abschreibung von 16 Jahren ergeben sich keine Unterschiede.
  3. Die Vergütungsreduktion aus der Absenkung der Förderung beträgt 11,3% als Mittel in 16 Jahren. Während am Anfang noch 8,9 ct/kWh gezahlt werden, sind es nach 16 Jahren nur noch 6,89 ct/kWh.

Die Vergütung für die Windenergie an Land bezogen auf den Wollenberg wird durch die große Koalition um 11,6% reduziert.

Während das Investment in den ersten Jahren noch rentabel sein kann, gerät der Windpark mit zunehmender Laufzeit immer mehr ins Minus.

Update 29.3.2014: in unserer ursprünglichen Rechnung haben wir die Vergütungsreduktion gem. §20d falsch interpretiert, wodurch sich zunächst keine nennenswerte Minderung der Einnahmen durch die EEG-Novelle ergab. Besten Dank an alle aufmerksamen Leser.

Update 9.4.2014: aus dem Referentenentwurf wurde mittlerweile ein Gesetzentwurf. Wir haben die Rechnung entsprechend der neuesten Zahlen aktualisiert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.